Frequently asked Questions (FAQ)
Quelle: Deutsche Energie-Agentur


Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen:



Was regelt die neue Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV 2007)?

Für welche Gebäude gilt die EnEV2007?

Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2002/2004?

Ab wann brauchen Gebäude- und Wohnungseigentümer einen Energieausweis und kann ich jetzt schon einen solchen ausstellen lassen?

In welchen Fällen wird ein Energieausweis benötigt?

Was geschieht, wenn die Vorgaben der EnEV nicht eingehalten werden?

Bleiben dena-Energiepässe weiterhin gültig?

Wie sehen die Anforderungen an Nichtwohngebäude aus?

Welche neuen Regeln gibt es für Klimaanlagen?

Welche Rechte können Mieter aus dem Energieausweis ableiten? Sind z.B. Mietminderungen bei hohen Heizkosten zu erwarten?

Primärenergetische Bewertung von Strom

Wer haftet, wenn die Angaben im Energieausweis nicht korrekt sind?

Ich habe gehört, der Energieausweis muss öffentlich ausgehängt werden? Stimmt das?

Was ist ein Energieausweis für Gebäude?

Wie sieht ein Energieausweis aus?

Was ist das Ziel des Energieausweises für Gebäude?

Was ist der Unterschied zwischen einem Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis?

Wie läuft eine Energieausweiserstellung ab?


Wieviel kostet ein Energieausweis?


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Was regelt die neue Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV 2007)?


* Energieausweise für Gebäude
* Energetische Mindestanforderungen für Neubauten
* Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude
* Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung
* Energetische Inspektion von Klimaanlagen


Für welche Gebäude gilt die EnEV2007?

Für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile.
Sonderregelungen gelten für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z.B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte, Traglufthallen) oder für ganz spezielle Nutzungen, wie z.B. Ställe und Gewächshäuser.



Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2002/2004?

* Bereits mit der EnEV 2002 wurden Energieausweise für Neubauten eingeführt. Die Energieeinsparverordnung enthält neue und einheitliche Formularentwürfe für Energieausweise für Neubauten und Bestandsgebäude.
* Für Nichtwohngebäude werden Berechnungsvorgaben neu eingeführt, die neben dem Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung auch die Bereiche Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigen.
* Für Wohngebäude mit fest installierten Klimaanlagen ist zukünftig auch die benötigte Kühlenergie analog dem Verfahren bei Nichtwohngebäuden zu berücksichtigen. Der zulässige Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf wird in diesem Fall gegenüber ungekühlten Gebäuden erhöht. Im Energieausweis ist der Energiebedarf für Kühlung pauschal anzugeben.
* Die eingebaute Beleuchtung bleibt bei Wohngebäuden unberücksichtigt.
* Die primärenergetische Bewertung von Strom bei der Berechnung der energetischen Qualität von Gebäuden wird gegenüber der bisherigen EnEV von 3,0 auf den Faktor 2,7 verringert.
* Das Anforderungsniveau an die energetische Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden ist generell nicht verändert worden. Für einzelne Nichtwohngebäude können sich jedoch durch die neue Bilanzierungsmethodik leichte Änderungen ergeben.
* Klimaanlagen müssen künftig alle zehn Jahre inspiziert werden. Dem Inspektionsbericht müssen Verbesserungsvorschläge beigefügt werden.


Ab wann brauchen Gebäude- und Wohnungseigentümer einen Energieausweis und kann ich jetzt schon einen solchen ausstellen lassen?

Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist ein Energiebedarfsausweis heute schon Pflicht.
Bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, ist Interessenten ab dem 01. Juli 2008 ein Energieausweis zugänglich zu machen. Ein halbes Jahr später - ab dem 01. Januar 2009 - gilt dies auch für alle übrigen Wohngebäude.
Ab dem 01. Juli 2009 müssen auch für Nichtwohngebäude im Verkaufs- oder Vermietungsfall Energieausweise ausgestellt werden. Ab dann müssen in öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr auch Energieausweise gut sichtbar ausgehängt werden.


In welchen Fällen wird ein Energieausweis benötigt?

Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet oder vermietet oder geleast werden. Bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, die eine kostengünstige Ausstellung des Ausweises ermöglicht.
In öffentlichen Gebäuden (Rathäusern, Schulen, Krankenhäusern etc.) mit mehr als 1000 qm Nettogrundfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehängt werden.
Ein Energieausweis gilt im Regelfall 10 Jahre.
Für kleine Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzfläche müssen keine Energieausweise ausgestellt werden.

Findet in einem Gebäude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gründe, die zur Ausstellung verpflichten, besteht kein gesetzlicher Zwang einen Energieausweis auszustellen.
Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen z. B. zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch möglich.



Was geschieht, wenn die Vorgaben der EnEV nicht eingehalten werden?

Die Nichteinhaltung der EnEV kann als Ordnungswidrigkeit belangt werden. Dabei gilt sowohl ein vorsätzlich oder fahrlässig falsch ausgestellter Energieausweis als auch die Ausstellung eines Energieausweises ohne entsprechende Berechtigung gemäß EnEV als ordnungswidrig.
Ein Eigentümer kann belangt werden, wenn der Energieausweis dem Interessenten nicht vorgelegt wird.


Bleiben dena-Energiepässe weiterhin gültig?

Vor Inkrafttreten der neuen EnEV ausgestellte Energieausweise, die von Gebieteskörperschaften oder auf deren Veranlassung nach einheitlichen Regeln ausgestellt wurden - wie der dena-Energiepass - bleiben zehn Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. In der Begründung zu § 29 wird dies noch einmal klar festgestellt und die Gültigkeit von bisher ausgestellten dena-Energiepässen ausdrücklich hervorgehoben.


Wie sehen die Anforderungen an Nichtwohngebäude aus?

Die Anforderungen an neue Nichtwohngebäude werden wie bei Wohngebäuden über den Jahres-Primärenergiebedarf definiert. Die Bilanz umfasst jedoch zusätzlich zum Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung auch die Anteile für Kühlung und eingebaute Beleuchtung.
Das neue umfangreiche Berechnungsverfahren ist in der neuen DIN V 18599 definiert. Die Anforderungen werden über ein Referenzgebäude festgelegt, das dem tatsächlichen Gebäude in Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung entspricht, dessen technische Ausführung jedoch nach Anlage 2 der EnEV definiert ist. Als Nebenanforderungen werden die energetische Qualität der Gebäudehülle und die Begrenzung des Sonneneintragskennwertes vorgeschrieben.


Welche neuen Regeln gibt es für Klimaanlagen?

Betreiber von fest installierten Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW müssen diese alle zehn Jahre überprüfen lassen. Nach Inkrafttreten der EnEV müssen binnen zwei Jahren Anlagen inspiziert werden, die älter als 20 Jahre sind. Für jüngere Anlagen gibt es Übergangsfristen von vier bis sechs Jahren. Die Inspektion umfasst alle Komponenten, die den energetischen Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen.
Hierzu gehören:

1. Überprüfung der Auslegung der Anlage auf
- Raumnutzung und -belegung sowie Nutzungszeiten
- innere Wärmequellen sowie relevante bauphysikalische Eigenschaften des Gebäudes
- geforderte Sollwerte (Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit, Toleranzen)
2. Überprüfung der Effizienz der wesentlichen Komponenten der Anlage


Es müssen Ratschläge für die kostengünstige Verbesserung der energetischen Qualität der Klimaanlage, deren Austausch oder Alternativlösungen gegeben werden. Eine Vorlage für die Darstellung der Hinweise gibt die EnEV nicht vor. Zur Durchführung der Inspektionen berechtigt sind Ingenieure der Fachrichtungen Versorgungstechnik, Technischen Gebäudeausrüstung, Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Bauingenieurwesen, wenn sie über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügen.


Welche Rechte können Mieter aus dem Energieausweis ableiten? Sind z.B. Mietminderungen bei hohen Heizkosten zu erwarten?

Der Energieausweis dient lediglich der Information der zukünftigen Nutzer über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes. Der Miet- bzw. Kaufinteressent kann damit verschiedene Gebäude hinsichtlich des energetischen Zustandes vergleichen. Der zukünftige Verbrauch und die entsprechenden Energiekosten des Nutzers lassen sich aus dem Energieausweis jedoch nicht ableiten. Entsprechend lassen sich auch keine Forderungen einklagen oder durch Mietminderung durchsetzen. Der Nutzer hat ebenfalls keinerlei Anspruch auf Umsetzung der im Energieausweis enthaltenen Modernisierungstipps.


Primärenergetische Bewertung von Strom

Der Primärenergiefaktor berücksichtigt die Verluste, die von der Gewinnung des Energieträgers an seiner Quelle über die Aufbereitung und den Transport bis zum Gebäude anfallen. In der EnEV 2007 wird dieser Faktor für Strom um 10% von bisher 3,0 auf 2,7 gesenkt. Damit wird, wie bei allen Energieträgern, nur der nicht erneuerbare Anteil berücksichtigt. Um das Anforderungsniveau der EnEV an Wohngebäude mit überwiegender Warmwasserbereitung aus elektrischem Strom dadurch nicht zu senken, werden die zulässigen Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs ebenfalls entsprechend gesenkt.
Die energetische Bewertung von Wohngebäuden im Energieausweis wird durch die Senkung des Primärenergiefaktors für Strom gegenüber der bestehenden EnEV verbessert.


Wer haftet, wenn die Angaben im Energieausweis nicht korrekt sind?

Der einzelne Aussteller haftet für die Angaben im Energieausweis. Wie bei einem anderen Werkvertrag auch, hat der Auftraggeber bei vorliegenden Mängeln einen Anspruch auf Nachbesserung seitens des Ausstellers.



Ich habe gehört, der Energieausweis muss öffentlich ausgehängt werden? Stimmt das?

Ja! Allerdings gilt das nur für bestimmte öffentliche Gebäude: "...Gebäude mit mehr als 1.000 qm Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb häufig von diesen Menschen aufgesucht werden."


Was ist ein Energieausweis für Gebäude?

Ein Energieausweis für Gebäude ist ein Ausweis über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Mit Hilfe des Energieausweises können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden.
Es gibt keinen Unterschied zwischen Energieausweis und Energiepass. Beides sind Synonyme. Die EU-Gebäuderichtlinie und die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) verwendet den Begriff Energieausweis. In Deutschland ist der Begriff Energiepass jedoch schon früher üblich gewesen. So gab es schon vor der Verabschiedung der EU-Richtlinie zahlreiche lokale Energiepässe.


Wie sieht ein Energieausweis aus?

Aufbau und Inhalt von Energieausweisen sollen einheitlich sein. Der Energieausweis soll auf vier Seiten, die wesentlichen Gebäudedaten, das "Energielabel" sowie leicht verständliche Vergleichswerte und Modernisierungsempfehlungen enthalten. Ein entsprechendes Formularmuster ist in den Anhängen 6 bis 9 des Kabinettsentwurfes enthalten.
Immer dann, wenn in dem Gebäude kostengünstige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz möglich sind, muss der Energieausweis für das Gebäude individuelle Modernisierungsempfehlungen enthalten. Diese geben dem Gebäudeeigentümer erste wichtige Hinweise über Verbesserungsmöglichkeiten, ersetzen häufig aber keine ausführliche Energieberatung. Ein Formularmuster ist in Anhang 10 des Kabinettentwurfes enthalten.
Formularmuster zum kostenlosen Download finden Sie hier


Was ist das Ziel des Energieausweises für Gebäude?

Ziel des Energieausweises ist es, Markttransparenz im Gebäudebereich zu erzielen. Der Energieausweis weist die Energieeffizienz als Qualitätsmerkmal eines Gebäudes aus und macht somit den Energiebedarf "sichtbar".


Was ist der Unterschied zwischen einem Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis?

Für Neubauten sowie bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, müssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden.

Für Bestandsgebäude - Wohn- wie Nichtwohngebäude - können Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Für beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt. Zusätzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veröffentlicht.

Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Hier sollen nur Bedarfsausweise zulässig sein, es sei denn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutz- verordnung von 1977 erreicht.
Zudem sieht die EnEV2007 vor, dass in der Zeit zwischen dem 25.04.2007 und dem 01.10.2008 für alle Gebäude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht.

Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt. Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.


Wie läuft eine Energieausweiserstellung ab?

Um zu einem Energieausweis zu kommen, ist kein Amt oder eine Behörde notwendig. Das Verfahren ist ganz einfach. Der Hauseigentümer beauftragt einen zugelassenen Energieausweis-Aussteller. Dieser nimmt die Gebäudedaten vor Ort auf und erstellt einen Energieausweis. Dieser wird dem Eigentümer übergeben oder zugeschickt.



Wieviel kostet ein Energieausweis?

Der Kabinettsentwurf enthält keinerlei staatliche Vorgaben bzgl. der Kosten von Energieausweisen. Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln.